Die Deutschordensregel

Regel 1- Die Grundfesten der Regel: Keuschheit, Gehorsam und Armut

Drei Dinge sind wahrhaft die Grundfesten jedes geistlichen Lebens und sind in den Gesetzen der Regeln enthalten:
Das Gelübde ewiger Keuschheit, der Verzicht auf den eigenen Willen das ist Gehorsam bis zum Tode, als drittes das Gelübde der Armut es fordert, daß der ohne Eigentum lebe, der in den Orden eingegliedert wird. Diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) gestalten den Ordensmann nach Christus, der jungfräulich war und blieb in Geist und Leib, der bei seiner Geburt, als er in Tücher gehüllt wurde, die völlige Armut auf sich nahm, die im Leben seine Begleiterin war und auch im Tode, als er nackt am Kreuze hing. Er war dem Vater gehorsam bis zum Tode und heiligte in sich selbst den Gehorsam durch das Wort: Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen meines Vaters, der mich gesandt hat. Lukas bezeugt, daß Jesus mit Maria und Joseph von Jerusalem hinabzog und ihnen untertan war.
Weil diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) die Grundfesten sind, bleiben sie so unbeweglich, daß selbst der Hochmeister nicht die Macht hat, jemanden von ihnen zu lösen; denn mit dem Bruch einer dieser drei wäre die ganze Regel zerbrochen.

Regel 2 -Die Erlaubnis, gemeinsames Eigentum zu haben

Um der hohen Ausgaben willen für die vielen Personen und die Bedürfnisse der Spitäler, der Ritterschaft, der Kranken und Armen können die Ordensbrüder bewegliches und unbewegliches Gut haben als gemeinsamen Besitz des Ordens und des Kapitels: Ländereien und Äcker, Weingärten, Grundstücke, Mühlen, Festen, Pfarreien, Kapellen, Zehnten und ähnliches wie es ihnen die Privilegien verleihen. Sie können auch Knechte und Mägde zu ewigem Rechte besitzen.

Regel 3 -Freiheiten und Rechtsgewährung

Da jeder Orden sich der Privilegien, der Vorrechte und der Freiheiten der Kirche erfreut, vom weltlichen Gerichte unabhängig zu sein, ist es billig, daß auch dieser heilige Orden der Brüder des Hospitals Sankt Marien vom Deutschen Hause in Jerusalem fortwährend fühle, daß er in den besonderen Schutz des Heiligen Stuhles aufgenommen ist. Da aber ein solcher Schutz der Kirche dem Recht keinesfalls widersprechen darf, so gebieten wir, daß die Brüder in ihren Prozessen, die sie gegen jemand führen, unbeschadet der Freiheiten ihrer Privilegien, nicht vorsätzlich, boshaft und unwürdig diejenigen bedrängen, mit denen sie Rechtsstreitigkeiten haben, und daß sie nicht hinterhältige und betrügerische Ausflüchte suchen, wenn andere gegen sie klagen.

Regel 4 - Häuser, in denen ein Spital sein soll

Da in diesem Orden das Hospital vor der Ritterschaft war, wie aus dem Namen klar hervorgeht, gebieten wir, daß im Haupthaus und dort, wo es der Meister mit dem Rat des Kapitels beschließt, immer ein Spital sein soll. Wo man ein bereits bestehendes Spital mit seinen Einkünften dem Orden übergeben will, kann der Landkomtur es mit dem Rat der klügsten Brüder annehmen. In den anderen Ordenshäusern, die ohne ein Spital sind, soll keines ohne die besondere Anordnung des Meisters, der den Rat der klügsten Brüder gehört hat, errichtet werden.

Regel 5 - Die Aufnahme der Kranken in die Spitäler

So soll man die Kranken in die Spitäler aufnehmen: Vor der Aufnahme eines Kranken soll er wenn er noch kräftig genug ist und ein Beichtvater da ist seine Sünden bekennen (beichten) und den Leib des Herrn empfangen, wenn der Beichtvater es rät. Anders soll man keinen Kranken aufnehmen. Falls der Kranke Geld besitzt, soll es der Bruder, der dem Spital vorsteht, nur gegen schriftliche Bestätigung annehmen. Er soll auch den Kranken ermahnen, für sein Seelenheil zu sorgen. Wie auch immer der Kranke über sein Geld verfügt, so soll es beobachtet werden.

Regel 6 - Die Krankenpflege

Nach der Aufnahme des Kranken in das Spital pflege man ihn sorgfältig, gemäß dem Bescheid des Spittlers, der das für die Krankheit Erforderliche geprüft hat. Im Haupthaus, das allen anderen voransteht, richte sich die Zahl der Ärzte nach der Größe des Hauses und der Menge der Kranken. Nach dem Rat der Ärzte und dem Vermögen des Hauses behandle man die Kranken barmherzig und in Liebe. Man speise sie liebevoll noch vor den Brüdern. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie in Prozession mit geweihtem Wasser. In den anderen Spitälern speise man die Kranken zu üblicher Zeit. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie mit geweihtem Wasser die Prozession fällt fort, wenn es nicht der Landkomtur oder Komtur anders bestimmen. Auch in diesen Häusern seien Ärzte nach dem Beschluß des Komturs, der den Rat der Brüder gehört hat. Es soll sorgsam darauf geachtet werden, daß in allen Spitälern den Kranken in der Nacht das Licht nicht fehle. Die Kranken, die vor der Vesper sterben, können sofort begraben werden, sterben sie nach der Vesper, so begrabe man sie erst nach der Prim des nächsten Tages, wenn es nicht der Pfleger des Spitals anders bestimmt. Wir wollen auch, daß der Meister oder der, der die Macht von ihm hat, allen Brüdern in den Spitälern die Sorge für Seele und Leib der Kranken und ihre Pflege in Demut und im Geiste Gottes befiehlt. Daran halte man fest. Die Komture sollen sich eifrig darum bemühen, daß den Kranken nicht das Notwendige fehle. Verschmäht oder versäumt es ein Bruder, den Kranken das Notwendige zu geben, so sollen die Brüder, die ihnen vorstehen, es dem Meister oder Landkomtur melden und nach der Schwere der Schuld hart strafen. Der Bruder, der die Sorge für die Kranken trägt, suche Helfer zu gewinnen, die die Frömmigkeit und das Mitleid zu diesem Dienste antreibt. Bemerkt er eine größere Versäumnis, so lasse er sie nicht ungerügt. Komture und Brüder mögen nicht vergessen, daß sie am Tage, da sie den Orden empfingen, fest versprachen, ebenso den Kranken zu dienen wie das Amt der Ritterschaft zu hüten.

Regel 7 - Sendung der Almosenbitter

Wenn für die Kranken zuviel benötigt wird, so können gemäß den Ordensprivilegien mit der besonderen Erlaubnis des Meisters oder Landkomturs gewissenhafte Almosenbitter ausgesandt werden. Diese sollen den Laien den Ablaß des Papstes künden, das Volk ermahnen, das Spital mit dem Notwendigen zu unterstützen, besonders aber ein gottesfürchtiges Leben führen, damit sie nicht durch ihr schlechtes Vorbild wie die Söhne Helis die Menschen vom Dienste Gottes und an den Kranken zurückhalten. Die Almosenbitter sollen in ihren Ausgaben nicht unmäßig sein und bei ihren Fahrten durch das Land in den Häusern des Ordens das dankbar annehmen, was die Brüder zu ihrer Kräftigung reichen, nicht aber schroff Weiteres verlangen.

Regel 8 - Das kirchliche Stundengebet

Die Kleriker und Laien sollen am Tage und auch in der Nacht gemeinsam zu den festgesetzten Tageszeiten kommen. Die Kleriker singen und beten nach den Vorschriften des Ordens, die Laien ob gegenwärtig oder abwesend beten für die Matutin dreizehn Vaterunser, für die anderen Tageszeiten sieben außer der Vesper, für die sie neun Vaterunser beten. Ebenso viele Vaterunser sollen sie beten für die Tageszeiten unserer Lieben Frau. Wenn die Laien die Tageszeiten, auch die Tageszeiten unserer Lieben Frau, die Psalmen und alles, was zum Stundengebet gehört, beten wollen, können sie, da die meisten Laien das Lesen beherrschen, mit der Erlaubnis des Komturs gemeinsam mit den Klerikern beten. Die Vaterunser der Laien sind ihnen dann erlassen. Den Brüdern im Tagwerk sei es erlaubt, von den Tagzeiten und dem gemeinsamen Abendtrunk fernzubleiben, wenn die Notwendigkeit ihres Dienstes es erfordert. Zur Matutin sollen die Brüder nach dem Eingangsvers und dem Hymnus sitzen; bei der Lesung des Evangeliums, bei den Laudes und den Tageszeiten unserer Lieben Frau stehen die Gesunden. In ihren Beträumen sollen sie sich zu jedem Gloria Patri sitzend verneigen und aufrichten aus Ehrfurcht vor der Heiligen Dreifaltigkeit; wenn sie stehen, so mögen sie eine geziemende Körperverneigung machen. Ob die Brüder während der Gebete sitzen oder stehen, es soll niemand durch Tuscheln, zu lautes oder unordentliches Beten die Andacht stören, sondern sich vielmehr darum mühen, im Herzen mitzudenken und zu bewahren, was er im Munde führt, denn er ruft zu Gott.

Regel 9 - Die Tage, an denen die Brüder den Leib des Herrn empfangen sollen

Der Herr hat im Evangelium verheißen: Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm. Er wird in Ewigkeit den Tod nicht schauen. Deshalb gebieten wir, daß alle Brüder dieses Ordens siebenmal im Jahr den Leib des Herrn empfangen: am Gründonnerstag da Christus dieses Sakrament einsetzte, seinen Leib und sein Blut den Jüngern reichte und ihnen auftrug, es zu seinem Gedächtnis zu feiern; am Osterfest, Pfingstfest, zu Mariä Himmelfahrt, am Feste Allerheiligen, zum Fest der Geburt des Herrn und an Mariä Lichtmeß. Es ist nicht gestattet, den Leib des Herrn seltener zu empfangen, zumal es in anderen Orden Brauch ist, es häufiger zu tun.

Regel 10 - Das Gebet für Lebende und Tote

Die Brüder sollen sorgfältig darauf achten, daß die schuldigen Fürbitten für die Toten, die schon vor dem Gerichte Gottes stehen und rasche Hilfe brauchen, nicht verzögern. Darum gebieten wir, daß der Ordenspriester für jeden eben gestorbenen Bruder seines Hauses die Totenfeierlichkeiten begeht wie es das Brevier des Ordens vorschreibt. Der Laienbruder aber soll für die Brüder seines Konventes hundert Vaterunser beten. Das gleiche gilt für die Brüder, die nicht in Konventen sind. Für die Brüder, die anderswo sterben, beten sie täglich fünfzehn Vaterunser. Der Ordenspriester soll jährlich zehn Messen für die Sünden und das Heil der lebenden Wohltäter und Freunde des Ordens und für die ganze Ordensfamilie lesen, und auch zehn Messen für die Toten. Die Kleriker beten dreimal den Psalter für die Lebenden und Toten. Die Laienbrüder beten außer an den ihnen vorgeschriebenen Tagzeiten täglich dreißig Vaterunser für die lebenden Wohltäter, Vertrauten und Freunde des Ordens und ebenso viele für die Toten; doch sind sie nicht verpflichtet, diese Vaterunser nüchtern, vor den Mahlzeiten, zu beten. Das Haus, dem ein Bruder stirbt, gebe das beste Kleid des Toten den Armen. Mit der Speise und dem Trank, die sonst dieser eine Bruder erhielt, diene man vierzig Tage hindurch den Hungernden, weil das Almosen vom Tode befreit und nicht zuläßt, daß die Seelen, die in Gnade hinscheiden, länger in der Pein bleiben. Zu keiner Zeit im Jahr soll ein Bruder ein anderes Almosen geben.

Regel 11 - Die Kleidung der Brüder

Den Brüdern dieses Ordens sei es erlaubt, Hemden, Unterkleider, Hosen, Laken und Bettzeug aus Leinen zu haben. Die Oberkleider müssen von geistlicher Farbe sein. Die Ritterbrüder tragen weiße Mäntel als Zeichen der Ritterschaft. Die anderen Kleider unterscheiden sich nicht von denen der übrigen Brüder. Wir gebieten, daß jeder Bruder auf dem Mantel, dem Gewand und dem Waffenrock ein schwarzes Kreuz trage und dadurch nach außen bekenne, daß er ein Glied dieses Ordens ist. Die Brüder sollen Pelzwerk und Decken aus Schaf- und Ziegenfellen haben Ziegenfelle gebe man nur auf Verlangen. Die Schuhe sollen ohne Schnüre, Schnallen und Schnäbel sein. Wer für Kleidung und Schuhe zu sorgen hat, passe sie den Brüdern genau und gewissenhaft an, daß sie nicht zu lang oder zu kurz, zu eng oder zu weit sind, sondern daß jeder sie selbst ohne Schwierigkeit aus- und anziehen kann. Wenn es der Komtur nicht anders anordnet hinzufügt oder vermindert, genüge den Brüdern als Bettzeug ein Bettsack, ein Tuch, ein Laken und eine Decke aus Leinen oder Wollstoff und ein Kopfkissen. Wer neue Kleider erhält, hat die alten zurückzugeben., Der Bruder, der für die Kleider zu sorgen hat, verteile diese (die alten Kleider) an Knechte und Arme. Sollte einer, was ferne sei, freventlich danach trachten, für die zugeteilten Waffen und Kleider bessere und schönere zu erhalten, so gebe man ihm schlechtere, da er sich selbst verdient hat. Er prüfe auch, wie weit ihm die Heiligkeit der inneren Haltung fehlt, da er sich so sehr um das Äußere bemüht. Weil schon die Weltgeistlichen durch die Art der Kleider ihren Stand nach außen zeigen sollen, ziemt es sich für die Ordenspriester um so mehr, geistliche Tracht zu tragen.

Regel 12 - Die Haartracht

Alle Brüder lassen ihr Haar so scheren, daß man von vorn und hinten erkennen kann, daß sie Ordensbrüder sind. Bart und Schnurrbart sollen nicht zu lang sein. Die Priesterbrüder tragen Haar und Tonsur nach der Vorschrift des Ordens. Aus Ehrfurcht vor der Feier der heiligen Messe sollen sie sich rasieren lassen.

Regel 13 - Das Mahl

Vor dem Essen sprechen die Ordenspriester den Tischsegen, die Brüder beten ein Vaterunser und Ave-Maria. Die Speisen sollen sie empfangen als Gabe Gottes und des Hauses. Den Brüdern des Ordens sei erlaubt, an drei Tagen Fleisch zu essen am Sonntag, Dienstag und Donnerstag, an drei Tagen Käse und Eier; am Freitag aber nehmen sie Fastenspeise. Fällt das Fest der Geburt des Herrn auf einen Freitag, so sollen die Brüder aus Freude über die hohe Zeit Fleisch essen. Den Brüdern reiche man die Speisen gemeinsam. Sie sollen das gleiche erhalten, aber nach den Möglichkeiten des Hauses und den Bedürfnissen der Brüder. Es sollen nicht alle das erhalten wollen, was für einige notwendig ist. Wer weniger braucht, danke Gott, wessen Krankheit mehr erfordert, der sei demütig um seiner Schwäche willen. Die Rücksichtnahme darf ihn nicht überheblich machen. So sei Friede unter allen Gliedern. Wir mahnen, besondere Einschränkungen, die vom Gewöhnlichen auffallend abweichen, zu meiden. In den Häusern essen die Brüder zu zweit, nicht aber bei der Nachspeise und beim Trinken. In allen Häusern, in denen ein voller Konvent ist, also zwölf Brüder und als Dreizehnter der Komtur nach dem Vorbild der Apostel Christi, soll fortlaufend eine Tischlesung sein. Alle hören sie schweigend an, damit nicht nur der Gaumen gespeist wird, sondern auch die Ohren nach dem Worte Gottes hungern.
Bei Tisch kann leise und kurz mit denen über das Notwendige gesprochen werden, die dienen, oder auch mit anderen, wenn Amtliches zu erledigen ist. Die Dienenden und die, so nach dem Konvent essen auch die Brüder in kleineren Häusern, in denen keine Lesung ist, halten sorgfältig das Schweigen, soweit es die Geschäfte des Hauses erlauben und wenn nicht der Komtur aus Höflichkeit gegenüber Gästen die Erlaubnis zum Sprechen gibt. Die Brüder sollen das Mahl nur aus zwingender Notwendigkeit unterbrechen und nach deren Regelung sofort zurückkehren. Nach dem Mahl sprechen die Priester den Tischsegen, die Laien zwei Vaterunser und Ave-Maria. In allen Häusern gehen sie darauf regelmäßig zur Kirche oder in den vom Komtur bestimmten Raum.
Nur die ganzen Brote behalte man zurück, das andere gebe man den Armen.

Regel 14 - Das Almosengeben

Die Liebe gibt das heilsame Gesetz, daß alle Häuser dieses Ordens, die Kirchen und Kapellen haben, den zehnten Teil des Brotes, das im Ofen des Hauses gebacken wird, den Armen geben oder statt des Brotes dreimal in der Woche ein gemeinsames Almosen reichen sollen.

Regel 15 - Das Fasten

Wenn nicht Krankheit oder ein zwingender Grund es anders verlangen, sollen die Brüder fasten: vom letzten Sonntag vor St. Martin bis zum Fest der Geburt des Herrn, vom Sonntag Quinquagesima bis zum Osterfest ausgenommen die Sonntage, an der Vigil von Epiphanie, Mariä Lichtmeß und St. Mathias, an den Freitagen von Allerheiligen bis zum Osterfest, am St. Markustag wenn er nicht auf einen Sonntag fällt, an den drei Bittagen, der Vigil von Pfingsten, St. Philippus uns St. Jakobus, von Johannes dem Täufer, Peter und Paul, St. Jacobus, St. Laurentius, von Mariä Himmelfahrt, St. Batholomäus, St. Mathäus, St. Simon und St. Judas, an der Vigil von Allerheiligen, St Andreas, St. Thomas und an den Quatembertagen. Fällt die Vigil auf einen Sonntag, so faste man schon am Sonnabend. An den Freitagen von Ostern bis Allerheiligen essen die Brüder zweimal täglich, wenn es nicht der Landkomtur um des Ärgernisses der weltlichen Leute willen in Übereinstimmung mit dem vernünftigeren Teil des Kapitels anders beschließt.

Regel 16 - Der Abendtrunk

Man soll ihn nur an den Fasttagen halten, nicht aber an den Tagen, da man zweimal ißt doch kann der Komtur auch dann besondere Erlaubnis geben.
Wenn der Abendtrunk gehalten wird, kommen die Brüder vor der Komplet zusammen und nehmen dankbar gegen Gott den Trunk, der ihnen gereicht wird. Da in anderen Orden beim Trunk eine Lesung gehalten wird, die alle schweigend hören, mahnen wir, daß das Schweigen auch hier beobachtet oder daß wenigstens anständig und zurückhaltend geredet wird. Wenn die Brüder nach dem Abendtrunk das Zeichen hören, sollen sie zur Komplet gehen.

Regel 17 - Schlafen und Schlafraum

Wenn die Umstände es ermöglichen, sollen alle Brüder in einem Raum schlafen. Der Komtur kann es anders anordnen, falls der Dienst es verlangt. Die Brüder sollen gegürtet schlafen, in Hosen, Hemd und Unterkleidern, wie es sich für Ordensleute gehört. Wenn kein zwingender Grund vorhanden ist, sollen sie überall einzeln liegen. In den Räumen, in denen die meisten Brüder schlafen, darf in der Nacht das Licht nicht fehlen.

Regel 18 - Das Schweigen

Wenn die Komplet gesprochen ist, halten die Brüder bis zur Prim des folgenden Tages das Schweigen. Falls der Dienst, die Pflege der Pferde und anderer Dinge, die ihnen zeitweilig anvertraut sind, es verlangen, dürfen sie mit den Waffenknechten und anderen leise und kurz sprechen; doch sollen sie die günstigste Stunde wählen. Das Gebot gilt nicht bei Diebes- und Feuersnot und Ähnlichem. Wer aus solchen Gründen sprechen mußte, bete vor dem Schlafen ein Vaterunser und Ave-Maria.

Regel 19 - Empfangen und Absenden von Briefen

Wir gebieten, daß außer denen, die durch ihr Amt Siegel gebrauchen, niemand ohne Erlaubnis des Komturs Briefe absende noch empfangene lese. Wenn es der Komtur für gut befindet, können die Briefe, die abgesandt werden und ankommen, ihm vorgelesen werden.

Regel 20 - Verschenken, Tauschen und Annehmen von Geschenken

Was die Brüder aus Holz herstellen, können sie ohne Erlaubnis weggeben oder tauschen, aber nicht die Sachen, die ihnen der Komtur zum Gebrauch zeitweilig übergeben hat. Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Komturs Sachen annehmen und zu eigenem Gebrauch behalten. Das Verbot gilt nicht für den Komtur. In seiner Macht ist es auch, das Geschenkte einem anderen Bruder zu geben.

Regel 21 - Riegel und Verschluß

Da die Brüder sich vor jedem Eigentum hüten müssen, wollen wir, daß sie an Koffern, Reitsäcken und Schränken keine Schlösser, Riegel und Schließen haben. Das gilt nicht für diejenigen, die unterwegs sind oder denen es durch das aufgetragene Amt zum Nutzen des ganzen Hauses zusteht.

Regel 22 - Die Kriegsausrüstung

Dieser Orden ist besonders zum Kampf gegen die Feinde des Kreuzes und des Glaubens eingesetzt. Da die Kampfgewohnheiten und die Lebensweise der Feinde in den einzelnen Ländern verschieden sind, ist es notwendig, sich den Waffen und Kampfweisen der Feinde anzupassen. Wir überlassen dem Komtur, der die Ritterschaft führt, in allem, was zum Kriegsdienst gehört an Kriegsknechten, Pferden, Waffen und allem Kriegsgerät, zu bestimmen. Er soll mit dem Rat der erfahrensten Brüder jener Provinz, in der sie kämpfen, das Einzelne genau abwägen und bestimmen. Falls durch die Verzögerung bei Einberufung des Rates eine Gefahr entsteht, müssen wenigstens die anwesenden Brüder gehört werden.
Doch muß gewissenhaft beachtet werden, daß die Brüder nicht ohne Not mit Gold, Silber oder Farben verzierte Schilde, Sättel und Zaumzeug gebrauchen. Speere, Schilde und Sättel dürfen keine Decken haben. Die scharfen Lanzen aber mögen sie mit Schutzhüllen versehen, damit sie die Feinde um so heftiger verwunden.
Wenn der Meister oder der Bruder, der in seinem Namen die Macht ausübt, Pferde, Waffen und anderes, was den Brüdern für eine Zeit zum Gebrauch überlassen war, anderen zuwenden will, sollen die Betroffenen in keiner Weise widersprechen, damit es nicht scheint, als wollten sie das als Eigentum besitzen, was ihnen zum Gebrauch gegeben wurde. Außerdem gebieten wir, daß niemand besondere Waffen und Pferde fordern darf. Erhält einer eine Ausrüstung, die ihm nicht paßt, so soll er demütig und zurückhaltend den Grund der Untauglichkeit dem Komtur melden, ihm aber den endgültigen Entscheid überlassen.

Regel 23 - Die Jagd

Laute Jagden mit Hunden und Jagdvögeln sollen die Brüder nicht halten. Soweit sie aber in einigen Ländern waldreichen Besitz haben, der reiche Nutzung an Wildbret und Fellen ermöglicht, ist ihnen gestattet, Jäger zu halten.
Die Brüder dürfen Jagdgäste und Jäger begleiten, um sie vor Räubern und Ungläubigen zu schützen. Doch sollen die Brüder beim Streifen durch Wälder und offenes Land nicht absichtlich dem Wild nachspüren. Wir erlauben, daß sie Wölfe, Luchse, Bären und Löwen ohne Jagdhunde zum gemeinsamen Nutzen, aber nicht zur Kurzweil, jagen. Zuweilen können sie auch Vögel schießen, um sicher schießen zu lernen.

Regel 24 - Die kranken Brüder

Da die Pflege der kranken Brüder sehr sorgfältig sein soll, übertrage man sie einem umsichtigen Bruder. Er prüfe gewissenhaft das für die Einzelnen Erforderliche und sorge eifrig für das Notwendige nach dem Rat des Arztes falls ein Arzt gehalten werden kann und nach den Möglichkeiten des Hauses.

Regel 25 - Die alten und verdienten Brüder

Die Brüder sollen auf die Schwäche der Alten und Verdienten pflichtgemäß Rücksicht nehmen, sie gebührend ehren und diejenigen in den Bedürfnissen des Leibes nicht streng halten, die sich gewissenhaft und ehrenvoll gehalten haben.

Regel 26 - Das gemeinschaftliche Leben

Das Zusammenleben soll so sein, daß nicht Liebe und Eintracht, die schon Merkmal des Brudernamens sind, in ihr Gegenteil verwandelt werden. Es sollen vielmehr einträchtige, brüderliche Liebe, Freundlichkeit und Gelassenheit herrschen, damit man mit Recht sagen kann: Seht, wie gut und lieblich es ist, wenn Brüder traut miteinander leben. So trage also jeder nach besten Kräften des anderen Last und suche ihn nach dem Rat des Apostels im Erweis der Achtung zu übertreffen. Die Brüder sollen sich hüten, Gerüchte zu verbreiten, das Ansehen anderer herabzusetzen und einander alte Schuld vorzuwerfen; Lügen-, Läster- und Haderreden und leeres Geschwätz komme nicht über Lippen. Niemand soll den anderen durch tätlichen Angriff oder Drohung verletzen. Wenn die Brüder durch Wort oder Tat aufeinander in Zorn geraten, so sollen sie die Versöhnung nicht verzögern und sich nicht scheuen, durch ein Wort die Wunde zu heilen, die durch ein Wort geschlagen wurde, damit das Gebot des Apostels erfüllt wird: Die Sonne gehe nicht unter über eurem Zorn. Die Pflicht zur Versöhnung ist um so strenger, da unser Herr Jesus Christus im Evangelium sagt: Bringst Du deine Opfergabe zum Altar und erinnerst dich dort, daß dein Bruder gegen dich etwas hat, so laß deine Gabe vor dem Altar und geh zuvor hin und versöhne dich mit deinem Bruder. Dann komm und opfere deine Gaben.

Regel 27 - Die Einberufung des Bruderrates

Der Meister dieses Ordens oder seine Stellvertreter sollen alle anwesenden Brüder zusammenrufen, wenn beraten werden muß über: Die Statuten des Ordens, den Verkauf von Ländereien und Äckern der nicht ohne die Zustimmung des Meisters und des Kapitels stattfinden darf und über die Aufnahme in den Orden. Der Meister oder seine Stellvertreter sollen dem Rate jenes Teiles des Kapitels folgen, der der besonnenste ist. Bei Meinungsverschiedenheiten ist es dem Urteil des Meisters oder seiner Stellvertreter überlassen zu entscheiden, welcher Teil als der besonnenste zu gelten hat. Dabei muß man mehr auf die Gewissenhaftigkeit, Erfahrung, Unbestechlichkeit und Urteilskraft achten als auf die Zahl der Brüder. Andere Beschlüsse von geringerer Bedeutung sollen sie mit dem rat der Urteilsfähigsten fassen, die bei ihnen sind. Gewisse geringfügige Anordnungen können sie selbständig treffen. Weil bisweilen bestimmte Maßnahmen in der Stille der Nacht geeigneter erwogen werden können, so ist es dem Meister und seinen Stellvertretern erlaubt, auch nach der Komplet mit den Brüdern die Notwendigkeiten des Hauses und des Ordens zu beraten. Doch sollen die Brüder müßige Worte, auch solche, die zum Lachen reizen, vermeiden. Vor dem Schlafen betet jeder ein Vaterunser und Ave-Maria.

Regel 28 - Die Brüder auf ihren Reisen

Wenn die Brüder unterwegs sind auf Zügen gegen die Feinde oder aus anderen Gründen so sollen sie durch ihre Ritterlichkeit vorbildlich sein in Werk und Wort, im Zeichen des Ordens, das sie offen tragen, im Kreuz, das das Zeichen dessen ist, der in ihnen wohnt. Auf nächtlichen Fahrten können sie nach der Komplet und vor der Prim über Notwendiges und Geziemendes reden, aber in Herbergen nicht mehr nach der Komplet, mit Ausnahme jener Fälle, die die Regel zuläßt. Wirte und Stätten, deren schlechter Ruf ihnen bekannt ist, sollen sie meiden. Kommen sie nachts in eine Herberge, so muß an der Schlafstätte Licht sein, wenn es ohne große Schwierigkeiten zu beschaffen ist, da durch Arglist und üble Nachrede leicht ihre Ehre befleckt werden kann. Wenn sie unterwegs sind, so mögen sie zufrieden sein, am Gottesdienst und den Andachten derer teilzunehmen, zu denen sie kommen. Nach der Rückkehr in das Haus können sie morgens der Matutin und den anderen Tagzeiten mit Erlaubnis fernbleiben, wenn sie durch die Strapazen der Waffen und des Weges erschöpft sind.
Diese Erlaubnis kann auch anderen gewährt werden, wenn sie durch die Geschäfte des Hauses zu sehr beansprucht sind. Hochzeiten, Rittertreffen und andere Zusammenkünfte, die der Hoffart der Welt dienen und Schauspiele des Satans sind, sollen sie nicht besuchen. Wenn sie es in Angelegenheiten des Ordens tun und um Leute zu gewinnen, so sei es erlaubt. An verdächtigen Orten und zu verdächtiger Zeit sollen sie Gespräche mit Frauen und besonders mit Mädchen vermeiden und ihre Küsse zurückweisen. Das Küssen und die Zeichen weltlicher Liebe und Ausgelassenheit sollen sie selbst bei ihren eigenen Müttern und Schwestern unterlassen.
Es ist ihnen untersagt, in unerlaubten Fällen mit Gebannten und denen, die öffentlich als gebannt verkündigt wurden, Gemeinschaft zu pflegen.
Nur in äußerster Todesgefahr darf ein Bruder Taufpate werden.

Regel 29 - Die Erprobung der Brüder vor der Aufnahme

Wer in die ehrenvolle Gemeinschaft dieser Bruderschaft aufgenommen werden will, dem muß eine genügende Probezeit gewährt werden, damit er die Härte des Ordens prüfe, die Brüder aber seinen Charakter und seine Fähigkeiten erkennen. Will er auf sein Recht verzichten, so kann er mit Willen dessen, der ihn aufnimmt, die Gelübde darbringen. Der Mantel, der in gewohnter Weise durch das Gebet gesegnet und mit geweihtem Wasser besprengt wurde, wird dem Professen vom Komtur in seiner Abwesenheit vom Priester verliehen. Den Orden mit dem Merkmal des Kreuzes empfängt der Profeß durch den Mantel, da kein anderes Kleid die Novizen und Professen unterscheidet.

Regel 30 - Die Aufnahme von Knaben

Wir wollen auch, daß kein Knabe vor dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Kleid des Ordens erhält oder zur Profeß zugelassen wird. Wenn dennoch von Eltern und Vormundschaft Knaben vor dem vorgeschriebenen Alter diesem Orden übergeben werden oder Knaben sich aus freien Stücken einem Hause anschließen, so sollen sie gewissenhaft erzogen werden.
Mit dem vorgeschriebenen Alter können sie zur Profeß zugelassen werden, falls es den Knaben ratsam erscheint und die Brüder es beschließen.

Regel 31 - Die Aufnahme von dienenden Frauen

Wir gebieten, daß Frauen zur vollen Gemeinschaft dieses Ordens nicht zugelassen werden, da es häufig geschieht, daß der mannhafte Geist durch die Reize der Frauen erweicht wird.
Da manche Dienste an den Kranken und dem Vieh besser durch Frauen getan werden, sei es erlaubt, Frauen als Mitschwestern zu solchen Diensten aufzunehmen, doch nur mit der Erlaubnis des Landkomturs. Für solche Mitschwestern ist außerhalb des Hauses der Brüder ein Gebäude zu errichten. Wenn wohl auch der Ordensbruder, der mit Frauen zusammenwohnt, die Reinheit bewahren mag, so ist sie dennoch nicht geschützt, und das Ärgernis wird nicht lange ausbleiben.

Regel 32 - Die Aufnahme von Hausgenossen

Damit dieser Orden auch mehreren nütze, gewähren wir, daß verheiratete und ledige Weltleute als Hausgenossen in diesen Orden aufgenommen werden können. Diese Halbbrüder sind mit Leib und Gut dem Befehl der Brüder unterworfen. Ihr Leben sei ehrenhaft, wie es sich ziemt. Sie sollen nicht nur öffentliche Schuld vermeiden, sondern auch unerlaubte Gewinne und Geschäfte. Sie haben geistliche Kleider zu tragen, aber nicht mit dem ganzen Kreuz. Stirbt einer der Eheleute, so fällt die Hälfte seines Gutes an den Orden; der Überlebende hat dann für den Rest seines Lebens seinen Unterhalt. Nach seinem Tode verfällt das ganze Gut dem Hause. Gewinne nach der Aufnahme fallen ans Haus. Dem freien Willen und dem Entscheid des Komturs sei es überlassen, unter anderen Bedingungen in den Orden aufzunehmen, wenn er es für vorteilhaft ansieht.

Regel 33 - Die Aufnahme von Brüdern, die aus Liebe oder um Sold dienen

Die Art der Aufnahme jener, die aus Liebe oder um Sold dienen wollen, sei dem Entscheid dessen überlassen, dem das Amt für Zeit und Ort übertragen ist, da ja die einzelnen Arten schwer zu unterscheiden sind. Kein Bruder darf es wagen, einen dieser Dienenden zu schlagen, außer dem Komtur, der seine Untergebenen bisweilen um der Besserung willen in der gewohnten Weise züchtigen darf. Wenn ein Krieger fällt, der sich mit seinen Waffen den Brüdern aus Liebe verbunden hat, so sollen die anwesenden Brüder dreißig Vaterunser für ihn beten. Die Speise, die man sonst einem Bruder gibt, reiche man für die Seele des Toten an sieben Tagen den Armen.

Regel 34 - Die Sorge des Meisters um die Brüder

In der Bundeslade lagen Manna und Aaronstab nebeneinander, als Zeichen gütig helfender Barmherzigkeit und gerecht strafender Zucht. Deshalb soll der Meister, der über allen steht, den Brüdern in seinen guten Werken ein Vorbild sein, die Unruhigen meistern, den Kranken helfen, die Kleinmütigen aufrichten und zu allen langmütig sein. Er trage in der Hand aber auch die Zuchtrute und den Stab nach des Propheten Wort die wachende Rute damit er in der Nacht wache über seine Herde, sie wahre vor dem tödlichen Schlaf der Trägheit und wachsam die Versäumnis des heiligen Dienstes durch die Trägen verhüte. Jeden Ungehorsam soll er strafen mit dem Eifer der Gerechtigkeit. Der Stab sei ein Zeichen des Mitfühlens und väterlicher Milde allen, die kranken Mutes und durch Traurigkeit gebrochen sind, er sei ein Halt, der die Schwäche festige und stark mache, damit nicht die Verzweiflung die Einsamen verschlinge.

Regel 35 - Die gegenseitige Ermahnung und Anklage

Wenn ein Bruder eines anderen heimliche Schuld bemerkt, so bewege er ihn brüderlich und in Frieden zur Reue und Beichte. Hat er sich aber öffentlich gegen sein Heil und die Ehre des Hauses verfehlt, so unterlasse er es nicht, ihn zu mahnen, daß er sein Vergehen demütig dem Meister und den Brüdern bekenne. Folgt er dieser Mahnung nicht und wird er durch mehrere Zeugen vor dem Meister überführt, so soll er sich ganz der härtesten Buße unterwerfen.

Regel 36 - Die Buße der Brüder

Wenn ein Bruder in anderer Weise durch Wort oder Werk leicht gefehlt hat, so soll er freiwillig seine Schuld bekennen und Genugtuung leisten. Wird die leichte Schuld nicht zur Gewohnheit, so mag sie eine leichte Buße finden. Will einer seine Schuld verbergen und entdeckt sie dennoch ein anderer, so soll die Schuld um so schwerer gebüßt werden. Ist das Vergehen schwer, so wird der Schuldige von der Gemeinschaft der Brüder getrennt und darf nicht am selben Tisch sitzen, sondern muß gesondert essen. Er muß sich dem Willen und der Anordnung des Meisters und der Brüder ganz unterwerfen, damit er am Tage des Gerichtes errettet werde.

Regel 37 - Die Unveränderlichkeit und Festigkeit der Regel

Der Meister hat die Gewalt, nach reiflicher Überlegung von den vorher angeordneten Gesetzen zu befreien, entsprechend der Zeit, den Gebieten, den Personen, nach der Notwendigkeit und dem Nutzen der Geschäfte.
Doch über die drei Grundfesten hat auch der Meister keine Macht.

 

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